Die Umsatzsteuer bei Bitcoin und anderen sog. virtuellen Währungen
Hier haben wir einige häufige Fragestellungen in Kurzform beantwortet. Bitte beachten Sie, dass unter dieser Rubrik auf die Umsatzsteuer eingegangen wird. Die Angabe "nicht steuerbar" bedeutet damit nicht etwa, dass dieser Vorgang nicht im Rahmen der Ertragsteuer zu erfassen wäre.
Die Ausführungen ersetzen daher keine Individual-Beratung, da u.a. rechtliche Beurteilungen in stetigem Wandel sein können.
Lassen Sie uns gerne zu Ihrem individuellen Sachverhalt Stellung nehmen!
Sofern konventionelle (Fiat-)Währung in Kryptowährung umgetauscht wird, so liegt eine steuerbare sonstige Leistung vor.
Diese ist im Rahmen der Analogie nach §4 Nr. 8b UStG auch umsatzsteuerfrei.
"...sind steuerfrei.....die Umsätze und die Vermittlung der Umsätze von gesetzlichen Zahlungsmitteln. Das gilt nicht, wenn die Zahlungsmittel wegen ihres Metallgehalts oder ihres Sammlerwerts umgesetzt werden"
Siehe dazu ebenfalls das höherrangige EU-Recht unter Artikel 135 Absatz 1 Buchstabe e MwStSystRL.
Diese Begründungen beziehen sich ausschließlich auf den Handel mit Kryptowährungen (hier als Beispiel verwendet: Bitcoin). Ergänzende Hinweise dazu siehe auch unter "Mining und die Umsatzsteuer".
Historisch gesehen hat Deutschland versucht entgegen anderer EU-Staaten für den Handel eine Umsatzsteuerpflicht zu begründen, ist hieran aber gescheitert. Eine kritische Auseinandersetzung mit dem aktuellen deutschen Steuerrecht ist also nach wie vor notwendig. Wir unterstützen Sie gerne dabei!
Das Bundesfinanzministerium stellt die Verwendung von Kryptowährungen den konventionellen Zahlungsmitteln gleich, sofern diese keinem anderen Zweck als dem eines reinen Zahlungsmittels dienen. Hiervon abzugrenzen sind beispielsweise virtuelle Spielgelder (Spielwährung, Ingame-Währungen).
Eine Abgabe von Kryptowährungen ist also nicht steuerbar.
Das Entgelt beim Leistenden, der die Kryptowährung in Empfang nimmt, ist mit dem Gegenwert - Währung des Mitgliedstaates, in dem die Leistung erfolgt - anzusetzen.
Zeitpunkt des Umrechnungskurses ist zur Zeit der Ausführung der Leistung.
Es ist der letzte veröffentlichte Verkaufskurs anzusetzen. Hier gibt es natürlich eine Bandbreite an Informationsportalen mit derzeit noch abweichenden Kursinformationen. Hier gilt es sich auf eine durchgängige Kursplattform (oder einem Durchschnitt mehrerer) einzustellen und nicht laufend die Bewertungsportale zu wechseln.
Dieser Umrechnungskurs ist zeitnah vom Unternehmer zu dokumentieren und bestimmt sich auf Basis folgender Vorgabe des §91 Abs. 2 MwStSystRL:
"Sind die zur Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage eines anderen Umsatzes als der Einfuhr von Gegenständen dienenden Elemente in einer anderen Währung als der des Mitgliedstaats ausgedrückt, in dem die Steuerbemessungsgrundlage ermittelt wird, gilt als Umrechnungskurs der letzte Verkaufskurs, der zu dem Zeitpunkt, zu dem der Steueranspruch entsteht, an dem oder den repräsentativsten Devisenmärkten des betreffenden Mitgliedstaats verzeichnet wurde, oder ein Kurs, der mit Bezug auf diesen oder diese Devisenmärkte entsprechend den von diesem Mitgliedstaat festgelegten Einzelheiten festgesetzt wurde. ..."
Sofern sich die Anbieter der elekronischen Geldbörsen (wallets) erlauben, eine Gebühr zu verlangen, so liegen auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen vor, die steuerbar und steuerpflichtig sind, soweit der Leistungsort im Inland liegt.
§3a (5) S.2 nr. 3 UStG i.V.m. §3a (2), §3a (5) S.1 UStG
siehe auch Abschnitt 3a.9a (1) - (8) UStAE
Sofern der Betreiber der Handelsplattform lediglich einen Marktplatz für den Erwerb und / oder Handel zur Verfügung stellt, so liegt eine rein EDV-technische Abwicklung vor.
Die Steuerbefreiung nach §4 Nr. 8 UStG gilt hierfür nicht!
Einige Handelsplattformen nehmen den Kauf und Verkauf der Kryptowährungen als Mittelsperson im eigenen Namen vor.
Die Steuerbefreiung nach §4 Nr. 8 UStG ist hier einschlägig (anzuwenden)!
Die Leistung eines typischen Miners (Schürfen von Kryptowährungen durch Zur-Verfügung-Stellung von Rechnerleistung, Transaktionsaufzeichnung und Transfer in die Blockchain) sind als nicht steuerbare Umsätze einzustufen.
Miner erhalten Transaktionsgebühren, die "freiwillig" gezahlt werden und nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit den Leistungen der Miner stehen.
Durch den Erhalt von Kryptowährungen als "Belohnung" findet bei den Minern auch kein Leistungsautausch statt. Es fehlt der identifizierbare Leistungsempfänger.
Rechtsquellen
Allgemeine Hinweise
Gerne stellen wir Ihnen die bekannten und teils genutzten Rechtsquellen für ein Selbststudium bereit. Recherchieren Sie in den genauen Wortlauten und kontaktieren uns gerne bei Rückfragen oder Anwendungsfragen.
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